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Finanzielle Entschädigung bei Flugausfällen

by Europa Städtereisen Redaktion
März 7, 2018
in Wissenswertes
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Finanzielle Entschädigung bei Flugausfällen

Annullieren Fluggesellschaften eine Verbindung, haben die Passagiere Anspruch auf eine Erstattung oder einen Ersatzflug. Unter Umständen kommt eine finanzielle Entschädigung hinzu, Ausgleichszahlung genannt. Bei dieser müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt sein, Fluggäste und Unternehmen streiten häufig über die Auszahlung.

Erstattung oder alternative Beförderung

Flugverspätungen gibt es jeden Tag
Foto: pixabay.com | jlaatz

Wenn die Fluggesellschaft die Gegenleistung zum bezahlten Ticket nicht leistet, muss sie den Flugpreis vollständig zurückzahlen, laut einer Verordnung des europäischen Parlaments. Alternativ können Passagiere auf einen Ersatzflug bestehen. Passagiere sollten recherchieren, welche Variante sich finanziell lohnt. Findet man eine günstigere Verbindung bei derselben oder einer anderen Gesellschaft, sollte man die Erstattung wählen. In diesem Fall zahlt man sogar weniger als mit dem ursprünglichen Ticket. Gibt es nur teurere Angebote, sollte man den Ersatzflug vorziehen.

Zusätzlich bis zu 600 Euro Ausgleichszahlung möglich

Darüber hinaus sind die Unternehmen zur finanziellen Entschädigung verpflichtet, wenn mehrere Voraussetzungen zutreffen. Diese Ausgleichszahlung beträgt zwischen 125 und 600 Euro und hängt von der Länge der Strecke sowie bei einem Ersatzflug von der Verspätung ab. Bei einer Strecke unter 1.500 km liegt der Anspruch zum Beispiel bei 250 Euro. Kann der Betroffene einen Ersatzflug nutzen und kommt dieser höchstens zwei Stunden später an, verringert sich die Zahlung auf 125 Euro. Im ersten Schritt fragt sich jedoch, ob dieser Entschädigungsanspruch existiert. Informiert die Fluggesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Flugtermin über die Annullierung, muss sie nichts zahlen. Bei einer geringeren Zeitspanne kommt es darauf an, ob sie einen Ersatzflug offeriert und wie sich der Abflug und die Ankunft zeitlich vom gebuchten Flug unterscheiden:

  • Bei einer Annullierung zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Starttermin: Wenn der Ersatzflug maximal 2 Stunden früher startet und das Flugzeug höchstens 4 Stunden später den Ankunftsort erreicht, entfällt der Entschädigungsanspruch.
  • Bei einer Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Start: Gesellschaften umgehen die Ausgleichszahlung, sofern der Ersatzflug maximal 1 Stunde früher beginnt und höchstens 2 Stunden später endet.

Außergewöhnliche Umstände: Keine Ausgleichszahlung

Fluggesellschaften können sich auf außergewöhnliche Umstände wie Streik und Unwetter berufen: Den Flugpreis müssen sie in jedem Fall erstatten, aber so umgehen sie die Ausgleichszahlung. Vielfach missbrauchen Unternehmen diese nicht klar geregelte Ausnahme. Sie verweigern die Zahlung auch, wenn keine außergewöhnlichen Umstände wie bei technischen Defekten vorliegen. Passagiere sollten sich im Zweifelsfall an eine Rechtsberatung wenden.

Gesellschaften müssen Passagiere verpflegen

Entscheiden sich Fluggäste für einen Ersatzflug, müssen Gesellschaften bis zum Starttermin unentgeltliche Betreuungsleistungen gewähren. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung von Mahlzeiten und Getränken. Startet der Flug erst am nächsten Tag, müssen sie zudem ein Hotelzimmer sowie die Hin- und Rückfahrt bezahlen.

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Tags: AusgleichszahlungEntschädigungErstattungFlugausfälleRechte
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